§ 1 Präambel
Das Ziel des Clubs ist die Förderung verantwortungsbewusster selbständiger, geschäftlicher, öffentlicher und privater
Betätigung.
Hierbei steht die Pflege der Kontakte, des Gedankenaustausches und der Freundschaften unter seinen Mitgliedern im
Vordergrund.
Fairness, Toleranz und Verständigungsbereitschaft sind Eigenschaften, zu denen sich die Mitglieder des Clubs untereinander
verpflichten.
Der Club bekennt sich zu einer freiheitlichen, die Persönlichkeit achtenden Gesellschaftsordnung und den Regeln der freien
Marktwirtschaft.
Der Name des Clubs ist aus dem Lateinischen abgeleitet (Juventus = Jugend), und hat darüber hinaus zu der folgenden weitergehenden
Auslegung inspiriert:
J jung, junggeblieben
U
unternehmerisch
V vielseitig
E energisch
N niveaubedacht
T tatkräftig
A aktiv
§ 2 Name und Sitz des Clubs
Der Club trägt den Namen JUVENTA ´88.
Der Club hat seinen Sitz im Hotel „Stadt Bremen“ in Beverungen.
§ 3 Anzahl der Mitglieder
Die Anzahl der Mitglieder ist nicht festgeschrieben
§ 4 Organe des Clubs
1.
Die Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Beschlussorgan des Clubs. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten
Mitglieder.
Der Mitgliederversammlung sind alle Beschlüsse vorbehalten, die nicht vom Vorstand aufgrund der ihm übertragenen allgemeinen
Clubverwaltungsaufgaben zu treffen sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nähere
Abstimmungsregularien sind unter § 9 geregelt.
Die Mitgliederversammlung tagt in den Monaten April bis einschließlich Oktober einmal monatlich, in den Monaten November bis
einschließlich März zweimal monatlich. Die Termine werden jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres festgelegt und bekannt gegeben.
Die Versammlungsorte werden im Einzelfall festgelegt.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem Vorsitzenden
-
dem Schriftführer (2. Vorsitzender)
-
dem stellvertretenden Schriftführer
-
dem Kassierer
und hat folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Geschäftsführung
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
- Einberufung und Leitung der Hauptversammlung
- Protokollführung über die einzelnen Versammlungen
- regelmäßige Berichtspflicht in den Mitgliederversammlungen sowie Abgabe des Ge-
schäftsberichtes in der jährlichen Hauptversammlung
- Verwaltung des Clubvermögens
- Planung besonderer Clubaktivitäten.
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres durch die Hauptversammlung gewählt.
Seine Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die Hauptversammlung und endet spätestens mit Erteilung der Entlastung und Wahl eines
neuen Vorstandes in der darauf folgenden Hauptversammlung.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes in der laufenden Amtsperiode ist das Amt in der nächsten Mitgliederversammlung neu zu
besetzen.
Die zweimalige unmittelbare Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand ist berechtigt zur Planung, Vorbereitung und Durchführung besonderer Clubaktivitäten einzelne Aufgaben an durch ihn
zu benennende Clubmitglieder zu delegieren.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit der Jahreshauptversammlung, spätestens jedoch am 31. März des Folgejahres.
§ 8 Hauptversammlung
Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung im Club-Hotel statt.
Der Termin wird jeweils vom Vorstand festgelegt; mindestens 4 Wochen vorher ist vom Vorstand unter Nennung der Tagesordnung
schriftlich zur Hauptversammlung einzuladen.
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand schriftlich spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zugegangen sein.
Wahlleiter ist das jeweils älteste Clubmitglied (Lebensalter) in der Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung beschließt über:
- Satzungsänderungen
-
Wahl/Abwahl des Vorstandes
-
Entlastung des Vorstandes
-
Ernennung des Wahlleiters
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Bildung von Ausschüssen und Gremien
-
Verwendung des Clubvermögens
-
Auflösung des Clubs
-
Beiträge
-
Höhe der Zuwendungen bei Einladungen und Veranstaltungen.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist für jedes stimmberechtigte Clubmitglied unbedingte Pflicht.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 80 % der stimmberechtigten Clubmitglieder anwesend sind.
Auf Antrag von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
§ 9 Abstimmungsregularien
Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder.
Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen; auf mündlich vorgetragenen Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes
jedoch geheim.
Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich bei:
-
Neuaufnahme von Mitgliedern (100 %); die Teilnahme an dieser Abstimmung ist für alle stimmberechtigten Clubmitglieder zwingend. Es sind ausschließlich JA- oder NEIN-Stimmen zulässig. Sollten
jedoch ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen auftreten, werden diese wie NEIN-Stimmen gewertet. Die Abstimmung hat grundsätzlich offen durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder zu
erfolgen.
Die Briefwahl ist für nichtanwesende Mitglieder erforderlich.
Das Ergebnis der Briefwahl wird in der Versammlung bekannt gegeben.
Geheime Wahl ist ausgeschlossen.
-
Ausschluss von Mitgliedern; 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder;
-
Satzungsänderungen; sind alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend, 2/3-
Mehrheit; ansonsten ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich;
-
Beitragsänderungen; 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
-
Auflösung des Clubs / Verwendung des Clubvermögens; 2/3-Mehrheit der noch
verbliebenen Mitglieder;
Stimmen-Bruchteile werden grundsätzlich auf die nächste volle Stimme aufgerundet.
§ 10 Beiträge
Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Clubbeiträge wird in der Hauptverhandlung festgelegt.
Umlagen können in den turnusmäßigen Mitgliederversammlungen beschlossen werden.
§ 11 Neuaufnahme von Mitgliedern
Anträge auf Neuaufnahme sind schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten.
Dieser berichtet in der nächsten Mitgliederversammlung über den
Antrag.
In dieser Mitgliederversammlung wird über den Antrag
entschieden.
Anträge auf Neuaufnahme können von Clubmitgliedern auch mündlich gestellt werden.
§ 12 passive Mitgliedschaft
Ab Vollendung des 55. Lebensjahres hat jedes Mitglied das Recht seine aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft zu
wechseln. Hierfür ist eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand notwendig.
Passive Mitglieder haben das Recht, nicht aber die Pflicht, an sämtlichen Aktivitäten des Clubs teilzunehmen (Versammlungen,
Ausflüge, Einladungen, Events etc.). Im Vorfeld werden sie hierüber durch den Vorstand informiert (z.B. per e-mail).
Der automatische Ausschluss aus dem Verein gemäß § 13 Absatz 3 findet keine Anwendung. Absatz 1 bleibt jedoch weiterhin anzuwenden
(Ausschluss aus dem Club bei clubschädigenden Verhalten).
Passive Mitglieder haben keine Stimmrechte. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge reduzieren sich um fünfzig Prozent
§ 13 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden möglich. Ausstehende
Clubbeiträge und Umlagen sind nach zu entrichten.
Mit dem Austritt geht jeglicher Anspruch gegenüber dem Club und dessen Vermögen verloren.
§ 14 Ausschluss
Absatz 1:
Clubschädigendes Verhalten berechtigt die Mitgliederversammlung zum Ausschluss
eines Mitgliedes.
Die Würdigung des Verhaltens und die Abstimmung über den Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht des
betroffenen Mitgliedes ruht.
Absatz 2:
Berufliche, familiäre und krankheitsbedingte Abwesenheit führen auf Antrag gegenüber dem Vorstand zu einer ruhenden
Mitgliedschaft. Damit entfällt das Stimmrecht für die Abwesenheitsdauer; die Beitragspflicht bleibt jedoch bestehen.
Absatz 3:
Achtmaliges Fehlen (Ausnahme Abs. 2 § 13) zieht den automatischen Ausschluss aus dem Club nach sich.
§ 15 Vertrauensmann
Die Hauptversammlung kann ein stimmberechtigtes Mitglied auf unbestimmte Zeit in die Funktion eines Vertrauensmannes
berufen.
Sein Ziel ist es, evtl. Auseinandersetzung zwischen einzelnen Mitgliedern vermittelnd zu schlichten.
Sollte der Vertrauensmann als Clubmitglied ausscheiden oder einen Vorstandsposten übernehmen, bestimmt die Mitgliederversammlung
einen Nachfolger.
§ 16 Verwendung des Clubvermögens
Im Falle der Auflösung des Clubs ist das verbleibende Clubvermögen einem caritativen Zweck in der Großgemeinde Beverungen
zuzuführen.
Beverungen, im März 2011